Düngung, Vorgaben der Düngeverordnung
- Bodenuntersuchung auf Phosphat (P) für alle Schläge ab
1 ha mindestens alle 6 Jahre durchführen. Unterlagen 7
Jahre aufbewahren
- Düngebedarfsermittlung vor Ausbringung von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, wenn Ausbringung
von > 50 kg N/ha oder > 30 kg P2O5/ha geplant
ist (Düngebedarfsermittlung
nach SBA). Dazu:
- je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit die im Boden verfügbare
N-Menge ermitteln durch:
a) Bodenuntersuchung (Nmin, SBA, EUF) oder
b) Beratungsempfehlung (Beratung LLH, Presse, Internet) (siehe Nmin-Bodengehalte
2010 und Referenzflächen:
Aktuelle Nmin-Werte) oder
c) Berechnungs- und Schätzverfahren.
Unterlagen 7 Jahre aufbewahren
- Nährstoffgehalte von organischen Düngern ermitteln bzw.
bekannt durch:
a) Untersuchungen oder
b) Richtwerte der Beratung (siehe Nährstoffgehalte
organischer Düngemittel)
c) Kennzeichnung.
Unterlagen 7 Jahre aufbewahren
- Rückblickende jährliche Nährstoffvergleiche für
N und P erstellen (Flächenbilanz oder aggregierte Schlagbilanz
auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag
oder jede Bewirtschaftungseinheit). Nährstoffvergleich
Excelversion mit Beispiel
Erstellung bis spätestens 31. März nach Ende des auf das abgelaufene
Düngejahr folgenden Kalenderjahrs!
Unterlagen 7 Jahre aufbewahren
- Erstellung der mehrjährigen N- und P-Bilanz:
mehrjährige N-Bilanz aus aktuellem Düngejahr und 2 Vorjahren
(2007 bis 2009)
mehrjährige P-Bilanz aus aktuellem Düngejahr und 5 Vorjahren;
(vorläufig 2006 bis 2009)
Einhaltung der geforderten Grenzen von 90 kg/ha N für den betrieblichen
N-Saldo
- Obergrenzen bei Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer
Herkunft beachten:
Im Betriebsdurchschnitt nicht mehr als 170 kg N/ha auf Ackerland und
Grünland; unter strenger Ausnahmeregelung (gesondert beantragen)
für Grünland mit hoher Nutzungsintensität bis 230 kg
N/ha
- Bei Herbstausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln
mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N (mehr als 1,5 % Ges.N
in TM) oder Geflügelkot nicht mehr als 80 kg/ha Gesamt-N, bzw.
40 kg/ha Ammonium-Stickstoff bzw. bis zur Höhe des aktuellen Düngebedarfs.
- Kernsperrfrist beachten: Vom 1. November bis 31. Januar auf Ackerland
bzw. 15. November bis 31. Januar auf Grünland ist die Ausbringung
von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N
(mehr als 10 % CaCl2-lösl. N bei mehr als 1,5 % Ges.N
in TM) verboten. Dies gilt nicht für die Ausbringung von Stallmist
mit Ausnahme von Geflügelkot.
- Flüssige organische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt
an verfügbarem N und Geflügelkot sind auf unbestelltem Ackerland
unverzüglich einzuarbeiten.
- Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsstoffe
mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat (mehr als 1,5
% Gesamt-N/kg TM oder mehr als
0,5 % P2O5/kg TM) nur dann ausbringen, wenn der
Boden nicht wassergesättigt, überschwemmt, gefroren oder schneebedeckt
ist.
- Bei Ausbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder
Phosphat (mehr als
1,5 % Gesamt-N/kg TM oder mehr als 0,5 % P2O5/kg
TM) in der Nähe von Gewässern darf kein Eintrag und kein Abschwemmen
in Oberflächengewässer erfolgen.
Dazu ist ein Abstand von mind. 3 m zu den Oberflächengewässern
einzuhalten, oder
geeignete genaue Ausbringtechnik (Streubreite = Arbeitsbreite oder Grenzstreueinrichtung)
einzusetzen (dann mindestens 1 m Abstand).
- Auf stark geneigten Flächen (> 10 % Gefälle im Bereich
von 20 m Abstand zur Böschungsoberkante eines Gewässers) dürfen
Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an N oder P im Bereich von
3 – 10 m (Ausnahme Festmist) nur mit Technik, die die Düngemittel
direkt in den Boden einbringt, ausgebracht werden.
Im Bereich von 10 bis 20 m (für Festmist von 3 bis 20 m) dürfen
die genannten Düngemittel nur ausgebracht werden, wenn
- sie auf unbestellten Ackerflächen sofort eingearbeitet werden;
- Ackerflächen mit Mulch- oder Direktsaat bestellt wurden oder
eine hinreichende Bestandsentwicklung vorhanden ist
- bei Reihenkulturen eine sofortige Einarbeitung erfolgt oder eine entwickelte
Untersaat vorhanden ist.
- Die nach der alten DüV erstellten Unterlagen sind wie bisher
9 Jahre nach Erstellung aufzubewahren.
Humusbilanzierung nach § 3 DirektZahlVerpflV
Nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
werden Humusbilanzierung oder Bodenhumusuntersuchung dann gefordert, wenn
folgende Verpflichtungen nicht eingehalten werden:
- Das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen
muß aus mindestens drei Kulturen bestehen, wobei jede Kultur mindestens
15 % der AF ausmachen muß. (Stillgelegte Flächen gelten als Kultur)
(§ 3, (1))
- Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf,
kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil
von 15 % der AF erreicht werden. (§ 3, (2))
- Wenn in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen
angebaut werden ist nachzuweisen, daß mindestens in 3 aufeinander folgenden
Jahren jeweils eine andere Kultur auf den Ackerflächen angebaut wird
(Flächenwechsel mit anderen Betrieben wird anerkannt). (§ 3, (3))
Diese Humusbilanzierung ist jährlich für die Ackerfläche
auf Betriebsebene bis zum 31. März des Folgejahres Jahres zu erstellen
(§ 3, (4,1). (zur
Humusbilanzierung nach § 3 DirektZahlVerpflV)
Alternativ zur Durchführung der Humusbilanzierung
kann auch die Bestimmung des Bodenhumus-gehaltes erfolgen (siehe
Leitfaden
zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV).
Pflanzenschutz
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Aufzeichnungspflicht) in
schriftlicher oder elektronischer Form
Die Daten sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren
Aufzuzeichnen sind
- Name des Anwenders
- die jeweilige Anwendungsfläche (Bezeichnung der behandelten
Fläche oder Bewirtschaftungseinheit)
- das Anwendungsdatum
- das verwendete Pflanzenschutzmittel
- die Aufwandmenge
- das Anwendungsgebiet (Kulturpflanze, Schadorganismus)
Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Hinweise beim Einsatz und
Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und -geräten
- Schutz bestimmter angrenzender Flächen beachten
- Oberflächengewässer, Hangneigung (run off), Grundwässer
(Auflagen NW und NG)
- Saumbiotope (Auflagen NT)
- Sonstige Objekte (Wohngebiete, Garten-, Freizeit- und Sportflächen)
- Hinweise für den bestimmungsgemäßen und sachgerechten
Einsatz von Pflanzenschutzgeräten
- erfolgreich geprüftes Pflanzenschutzgerät (gültige
Plakette)
- Düsenauswahl, Spritzdruck, Fahrgeschwindigkeit und Dosiergenauigkeit
sind vor Beginn einer Maßnahme auf das Anwendungsgebiet und die
Anwendungsbestimmungen des jeweiligen Präparates abzustimmen
- Ordnungsgemäße Entsorgung von Restbrühen und Reinigungsflüssigkeiten
- Grundsätze für das Lagern und der sonstige Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
- Beschaffenheit eines Pflanzenschutzmittellagers (GefStoffV)
- Transport von Pflanzenschutzmittel (GGVS)
- Die Pflanzenschutzmaßnahmen werden von Personen mit Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
durchgeführt.
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf den Zielflächen (landwirtschaftliche
und forstwirtschaftliche sowie Flächen des Obst-, Gemüse-
und Weinbaus) und unter Berücksichtigung der in Deutschland zugelassenen
Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen gemäß der deutschsprachigen
Gebrauchsanleitung angewendet werden.
- Wer Pflanzenschutzmittel für andere (außer gelegentlicher
Nachbarschaftshilfe) anwendet (z. B. Lohnunternehmer) oder über
deren Anwendung beraten will, unterliegt der Anzeigepflicht bei der
zuständigen Behörde (Pflanzenschutzdienst).
Aussaat von mit Mesurol gebeiztem Mais (Stand: November 2009)
Zur Aussaat von Mesurol-gebeiztem Maissaatgut sind folgende Regelungen
zur Aussaat vorgeschrieben:
- Hofbeizungen sind verboten
- Sägeräte die mechanisch oder mit Druckluft vereinzeln dürfen
uneingeschränkt verwendet werden.
- Pneumatische Geräte, die mit Unterdruck arbeiten und die Abluft
nach außen abführen dürfen nicht verwendet werden.
- Pneumatische Geräte, die mit Unterdruck arbeiten und die Abluft
in den Boden ableiten, dürfen verwendet werden, wenn die Abdrift
zu mind. 90 % im Vergleich zu herkömmlichen Unterdruckgeräten
reduziert wird.
- Landwirte, die Mesurol gebeiztes Saatgut aussäen wollen und
ein pneumatisches Gerät, welches mit Unterdruck arbeitet verwenden,
müssen dieses so umrüsten, dass die Abluft in den Boden geleitet
wird. Dazu sind vorgeschriebene Umrüstsätze einzubauen. Im
Internetangebot des JKI (www.Jki.bund.de)
wurde eine Liste veröffentlicht. Sie enthält alle bisher geprüften
Maissägeräte sowie die dazugehörigen notwendigen Umrüstsätze,
die die Abdrift von Beizstäuben gegenüber herkömmlichen
Standardgeräten um mindestens 90 % verringern. Sie sind entsprechend
den beigefügten Anbauanleitungen zu montieren. Die Liste wird in
unregelmäßigen Abständen nach Vorliegen der Voraussetzungen
ergänzt.
Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln
(seit 1.1.2005) erfordert eine Schlagdokumentation, eine Lagerdokumentation
und eine Transportdokumentation.
Die obige Liste gibt einen Überblick über relevante Aspekte
in der Pflanzenproduktion, sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Weitere Informationen zum Thema Düngung finden Sie hier,
z. B. den aktuellen Leitfaden zur Düngeverordnung.
Fachinformationen zum Pflanzenschutz finden Sie auf der Homepage des
Regierungspräsidiums Gießen beim Pflanzenschutzdienst Hessen
unter www.rp-giessen.de,
weiter über Umwelt & Verbraucher, Landwirtschaft/Weinbau zum
Pflanzenschutz.
Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen kann Sie auch in der Tierproduktion
und allen betrieblichen Einrichtungen, wie z.B. Pflanzenschutzmittel-
und Gefahrstofflagerung darin unterstützen, die gesetzlichen Auflagen
schnell und sicher abzuprüfen und zu erfüllen.
Unter http://www.llh-hessen.de finden Sie eine Eigenkontrollcheckliste
und viele weitere Informationen. Die Inhalte der Checkliste und die sich
darauf beziehenden fachlichen Beratungsempfehlungen beziehen sich auf
die 19 Verordnungen der EU, die als „Cross Compliance“-Regelungen
bekannt sind.
Das gesamte landwirtschaftliche Fachrecht umfasst über 100 Rechtsquellen,
die direkt auf die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe wirken.
Eine Unterstützung zur Eigenkontrolle und Dokumentation für
den ganzen Betrieb erhalten Sie mit dem Beratungspaket
„Gesamtbetriebliche
Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Hessen“
Mit dieser umfassenden Qualitätssicherungsberatung wird neben Cross
Compliance auch das gesamte Fachrecht erfasst und in verständlicher
Sprache vermittelt.
Darüber hinaus sind in GQS auch die Anforderungen der wichtigsten
Qualitätssicherungssysteme (z.B. QS, GlobalGAP) aufgearbeitet. Die
Checklisten und Dokumentationshilfen werden auch von diesen Systemen als
Eigenkontrolle anerkannt.
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