Checkliste: Aufzeichnungspflichten und Auflagen im Pflanzenbau

Düngung, Vorgaben der Düngeverordnung

  • Bodenuntersuchung auf Phosphat (P) für alle Schläge ab 1 ha mindestens alle 6 Jahre durchführen. Unterlagen 7 Jahre aufbewahren
  • Düngebedarfsermittlung vor Ausbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, wenn Ausbringung von > 50 kg N/ha oder > 30 kg P2O5/ha geplant ist (Düngebedarfsermittlung nach SBA). Dazu:
  • je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit die im Boden verfügbare N-Menge ermitteln durch:
    a) Bodenuntersuchung (Nmin, SBA, EUF) oder
    b) Beratungsempfehlung (Beratung LLH, Presse, Internet) (siehe Nmin-Bodengehalte 2010 und Referenzflächen: Aktuelle Nmin-Werte) oder
    c) Berechnungs- und Schätzverfahren.
    Unterlagen 7 Jahre aufbewahren
  • Nährstoffgehalte von organischen Düngern ermitteln bzw. bekannt durch:
    a) Untersuchungen oder
    b) Richtwerte der Beratung (siehe Nährstoffgehalte organischer Düngemittel)
    c) Kennzeichnung.
    Unterlagen 7 Jahre aufbewahren
  • Rückblickende jährliche Nährstoffvergleiche für N und P erstellen (Flächenbilanz oder aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit). Nährstoffvergleich Excelversion mit Beispiel
    Erstellung bis spätestens 31. März nach Ende des auf das abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahrs!
    Unterlagen 7 Jahre aufbewahren
  • Erstellung der mehrjährigen N- und P-Bilanz:
    mehrjährige N-Bilanz aus aktuellem Düngejahr und 2 Vorjahren (2007 bis 2009)
    mehrjährige P-Bilanz aus aktuellem Düngejahr und 5 Vorjahren; (vorläufig 2006 bis 2009)
    Einhaltung der geforderten Grenzen von 90 kg/ha N für den betrieblichen N-Saldo
  • Obergrenzen bei Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft beachten:
    Im Betriebsdurchschnitt nicht mehr als 170 kg N/ha auf Ackerland und Grünland; unter strenger Ausnahmeregelung (gesondert beantragen) für Grünland mit hoher Nutzungsintensität bis 230 kg N/ha
  • Bei Herbstausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N (mehr als 1,5 % Ges.N in TM) oder Geflügelkot nicht mehr als 80 kg/ha Gesamt-N, bzw. 40 kg/ha Ammonium-Stickstoff bzw. bis zur Höhe des aktuellen Düngebedarfs.
  • Kernsperrfrist beachten: Vom 1. November bis 31. Januar auf Ackerland bzw. 15. November bis 31. Januar auf Grünland ist die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N (mehr als 10 % CaCl2-lösl. N bei mehr als 1,5 % Ges.N in TM) verboten. Dies gilt nicht für die Ausbringung von Stallmist mit Ausnahme von Geflügelkot.
  • Flüssige organische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N und Geflügelkot sind auf unbestelltem Ackerland unverzüglich einzuarbeiten.
  • Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsstoffe mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat (mehr als 1,5 % Gesamt-N/kg TM oder mehr als
    0,5 % P2O5/kg TM) nur dann ausbringen, wenn der Boden nicht wassergesättigt, überschwemmt, gefroren oder schneebedeckt ist.
  • Bei Ausbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat (mehr als
    1,5 % Gesamt-N/kg TM oder mehr als 0,5 % P2O5/kg TM) in der Nähe von Gewässern darf kein Eintrag und kein Abschwemmen in Oberflächengewässer erfolgen.
    Dazu ist ein Abstand von mind. 3 m zu den Oberflächengewässern einzuhalten, oder
    geeignete genaue Ausbringtechnik (Streubreite = Arbeitsbreite oder Grenzstreueinrichtung) einzusetzen (dann mindestens 1 m Abstand).
  • Auf stark geneigten Flächen (> 10 % Gefälle im Bereich von 20 m Abstand zur Böschungsoberkante eines Gewässers) dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an N oder P im Bereich von 3 – 10 m (Ausnahme Festmist) nur mit Technik, die die Düngemittel direkt in den Boden einbringt, ausgebracht werden.
    Im Bereich von 10 bis 20 m (für Festmist von 3 bis 20 m) dürfen die genannten Düngemittel nur ausgebracht werden, wenn
    - sie auf unbestellten Ackerflächen sofort eingearbeitet werden;
    - Ackerflächen mit Mulch- oder Direktsaat bestellt wurden oder eine hinreichende Bestandsentwicklung vorhanden ist
    - bei Reihenkulturen eine sofortige Einarbeitung erfolgt oder eine entwickelte Untersaat vorhanden ist.
  • Die nach der alten DüV erstellten Unterlagen sind wie bisher 9 Jahre nach Erstellung aufzubewahren.

Humusbilanzierung nach § 3 DirektZahlVerpflV

Nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung werden Humusbilanzierung oder Bodenhumusuntersuchung dann gefordert, wenn folgende Verpflichtungen nicht eingehalten werden:

  • Das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen muß aus mindestens drei Kul­turen bestehen, wobei jede Kultur mindestens 15 % der AF ausmachen muß. (Stillge­legte Flächen gelten als Kultur) (§ 3, (1))
  • Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung meh­rerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 % der AF erreicht werden. (§ 3, (2))
  • Wenn in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen angebaut werden ist nachzuweisen, daß mindestens in 3 aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf den Ackerflächen angebaut wird (Flächenwechsel mit anderen Betrieben wird anerkannt). (§ 3, (3))

Diese Humusbilanzierung ist jährlich für die Ackerfläche auf Betriebsebene bis zum 31. März des Folgejahres Jahres zu erstellen (§ 3, (4,1). (zur Humusbilanzierung nach § 3 DirektZahlVerpflV)

Alternativ zur Durchführung der Humusbilanzierung kann auch die Bestimmung des Bodenhumus-gehaltes erfolgen (siehe Leitfaden zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV).

Pflanzenschutz

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Aufzeichnungspflicht) in schriftlicher oder elektronischer Form
Die Daten sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren
Aufzuzeichnen sind

  • Name des Anwenders
  • die jeweilige Anwendungsfläche (Bezeichnung der behandelten Fläche oder Bewirtschaftungseinheit)
  • das Anwendungsdatum
  • das verwendete Pflanzenschutzmittel
  • die Aufwandmenge
  • das Anwendungsgebiet (Kulturpflanze, Schadorganismus)

Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Hinweise beim Einsatz und Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und -geräten

  • Schutz bestimmter angrenzender Flächen beachten
  • Oberflächengewässer, Hangneigung (run off), Grundwässer (Auflagen NW und NG)
  • Saumbiotope (Auflagen NT)
  • Sonstige Objekte (Wohngebiete, Garten-, Freizeit- und Sportflächen)
  • Hinweise für den bestimmungsgemäßen und sachgerechten Einsatz von Pflanzenschutzgeräten
  • erfolgreich geprüftes Pflanzenschutzgerät (gültige Plakette)
  • Düsenauswahl, Spritzdruck, Fahrgeschwindigkeit und Dosiergenauigkeit sind vor Beginn einer Maßnahme auf das Anwendungsgebiet und die Anwendungsbestimmungen des jeweiligen Präparates abzustimmen
  • Ordnungsgemäße Entsorgung von Restbrühen und Reinigungsflüssigkeiten
  • Grundsätze für das Lagern und der sonstige Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
  • Beschaffenheit eines Pflanzenschutzmittellagers (GefStoffV)
  • Transport von Pflanzenschutzmittel (GGVS)
  • Die Pflanzenschutzmaßnahmen werden von Personen mit Pflanzenschutz-Sachkundenachweis durchgeführt.
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf den Zielflächen (landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche sowie Flächen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus) und unter Berücksichtigung der in Deutschland zugelassenen Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen gemäß der deutschsprachigen Gebrauchsanleitung angewendet werden.
  • Wer Pflanzenschutzmittel für andere (außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe) anwendet (z. B. Lohnunternehmer) oder über deren Anwendung beraten will, unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (Pflanzenschutzdienst).

Aussaat von mit Mesurol gebeiztem Mais (Stand: November 2009)
Zur Aussaat von Mesurol-gebeiztem Maissaatgut sind folgende Regelungen zur Aussaat vorgeschrieben:

  • Hofbeizungen sind verboten
  • Sägeräte die mechanisch oder mit Druckluft vereinzeln dürfen uneingeschränkt verwendet werden.
  • Pneumatische Geräte, die mit Unterdruck arbeiten und die Abluft nach außen abführen dürfen nicht verwendet werden.
  • Pneumatische Geräte, die mit Unterdruck arbeiten und die Abluft in den Boden ableiten, dürfen verwendet werden, wenn die Abdrift zu mind. 90 % im Vergleich zu herkömmlichen Unterdruckgeräten reduziert wird.
  • Landwirte, die Mesurol gebeiztes Saatgut aussäen wollen und ein pneumatisches Gerät, welches mit Unterdruck arbeitet verwenden, müssen dieses so umrüsten, dass die Abluft in den Boden geleitet wird. Dazu sind vorgeschriebene Umrüstsätze einzubauen. Im Internetangebot des JKI (www.Jki.bund.de) wurde eine Liste veröffentlicht. Sie enthält alle bisher geprüften Maissägeräte sowie die dazugehörigen notwendigen Umrüstsätze, die die Abdrift von Beizstäuben gegenüber herkömmlichen Standardgeräten um mindestens 90 % verringern. Sie sind entsprechend den beigefügten Anbauanleitungen zu montieren. Die Liste wird in unregelmäßigen Abständen nach Vorliegen der Voraussetzungen ergänzt.

Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln (seit 1.1.2005) erfordert eine Schlagdokumentation, eine Lagerdokumentation und eine Transportdokumentation.


Die obige Liste gibt einen Überblick über relevante Aspekte in der Pflanzenproduktion, sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Weitere Informationen zum Thema Düngung finden Sie hier, z. B. den aktuellen Leitfaden zur Düngeverordnung.

Fachinformationen zum Pflanzenschutz finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen beim Pflanzenschutzdienst Hessen unter www.rp-giessen.de, weiter über Umwelt & Verbraucher, Landwirtschaft/Weinbau zum Pflanzenschutz.

Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen kann Sie auch in der Tierproduktion und allen betrieblichen Einrichtungen, wie z.B. Pflanzenschutzmittel- und Gefahrstofflagerung darin unterstützen, die gesetzlichen Auflagen schnell und sicher abzuprüfen und zu erfüllen.


Unter http://www.llh-hessen.de finden Sie eine Eigenkontrollcheckliste und viele weitere Informationen. Die Inhalte der Checkliste und die sich darauf beziehenden fachlichen Beratungsempfehlungen beziehen sich auf die 19 Verordnungen der EU, die als „Cross Compliance“-Regelungen bekannt sind.


Das gesamte landwirtschaftliche Fachrecht umfasst über 100 Rechtsquellen, die direkt auf die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe wirken. Eine Unterstützung zur Eigenkontrolle und Dokumentation für den ganzen Betrieb erhalten Sie mit dem Beratungspaket
Gesamtbetriebliche Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Hessen

Mit dieser umfassenden Qualitätssicherungsberatung wird neben Cross Compliance auch das gesamte Fachrecht erfasst und in verständlicher Sprache vermittelt.


Darüber hinaus sind in GQS auch die Anforderungen der wichtigsten Qualitätssicherungssysteme (z.B. QS, GlobalGAP) aufgearbeitet. Die Checklisten und Dokumentationshilfen werden auch von diesen Systemen als Eigenkontrolle anerkannt.

   
   
   
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